Wissenswertes rund um unsere Ambulanz

Beim Arzt sollte man nicht lange warten müssen.

Damit Ihr Besuch bei uns reibungslos verläuft, haben wir hier für Sie wichtige Informationen rund um unsere Abläufe zusammengestellt.

Nach telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung stellen Sie sich in unserer ambulanten Sprechstunde vor.

 

Nicht vergessen: Ihre Versichertenkarte und einen Überweisungsschein

 

Um Ihre Anmeldung zügig abwickeln zu können, bitten wir Sie als Kassenpatient(in), zu Ihrem Termin Ihre Versichertenkarte und einen Überweisungsschein Ihres behandelnden Arztes mitzubringen.

 

Unsere Ambulanzräume befinden sich im MVZ-St. Elisabeth im Nardini-Klinikum Zweibrücken in der 2. Etage. Sie werden von unseren medizinischen Fachangestellten aufgenommen und dann von unseren Ärzten untersucht.

Im Gespräch nach der Untersuchung wird mit Ihnen eine Lösung für Ihr ganz persönliches Problem gefunden und das weitere Vorgehen mit Ihnen geplant.

Die Aufklärung über das bei Ihnen erforderliche OP-Verfahren findet bereits bei Ihrem ambulanten Sprechstundentermin statt. Der gemeinsam ausgefüllte Aufklärungsbogen muß vor einem Eingriff unterschrieben bei uns vorliegen. Sie können ihn auch mit nach Hause nehmen, müssen ihn aber dann spätestens zur OP wieder mitbringen.

Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir um rechtzeitige Absage.

Wenn Sie sich für eine ästhetische Operation interessieren, denken Sie bitte daran, daß auch das Beratungsgespräch über die Operation von der Krankenkasse nicht übernommen wird.

Die Beratung ist eine grundlegende ärztliche Leistung, die kostenpflichtig ist. Über die Kosten informieren wir Sie gerne, wenn Sie Ihren Termin bei uns vereinbaren.

Sollte es nicht klar sein, ob die von Ihnen gewünschte Operation eine Leistung der (gesetzlichen) Krankenkassen darstellt, beraten wir Sie auch hierüber gerne.

Besonderheiten bei ästhetischen Operationen:

 

Nach einer Gesetzesänderung werden Folgekosten eines ästhetischen Eingriffs bzw. nach einer kosmetischen Maßnahme wie z.B. Piercing oder Tätowierung nicht mehr von den Krankenkassen übernommen.

 

Laut §52 Abs. 2 SGB V hat die Krankenkasse, wenn sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme, wie zum Beispiel eine ästhetische/kosmetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

 

Wir weisen Sie daher darauf hin, dass Sie als Patientin bzw. Patient bei evtl. Komplikationen somit von Ihrer Krankenkasse in Anspruch genommen werden können.

 

Für diesen Fall können Sie eine „Folgekostenversicherung" abschließen, fragen Sie uns danach.